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   BFH, 29.01.1999 - VI R 176/90, früher: III R 206/90   

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BFH, 29.01.1999 - VI R 176/90, früher: III R 206/90 (https://dejure.org/1999,759)
BFH, Entscheidung vom 29.01.1999 - VI R 176/90, früher: III R 206/90 (https://dejure.org/1999,759)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 1999 - VI R 176/90, früher: III R 206/90 (https://dejure.org/1999,759)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 48
  • NJW 1999, 815
  • BB 1999, 404
  • DB 1999, 363
  • BStBl II 1999, 233
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 29.01.1999 - VI R 176/90
    Das BMF wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufgefordert, um zu den Fragen Stellung zu nehmen, welche verfahrens- und materiell-rechtlichen Folgerungen aus den Beschlüssen des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852 und 1853/97 zu ziehen sind.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluß vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, dem der Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Juli 1993 III R 206/90 (BFHE 171, 534, BStBl II 1993, 755) --Kinderfreibetrag im Veranlagungszeitraum 1987 für Eltern mit einem Kind-- zugrunde lag, den BFH aufgefordert zu prüfen, ob im vorliegenden Verfahren und in allen bei ihm anhängigen Parallelverfahren eine Herabsetzung der Einkommensteuerschuld nach den in den Beschlüssen des BVerfG vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852 und 1853/97) vorgegebenen Kriterien möglich ist, um dem Kläger sein verfassungsrechtlich gebotenes Kinderexistenzminimum zu gewähren und damit eine gesetzliche Neuregelung mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume für "wenige Fälle" zu erübrigen.

    Im Beschluß 2 BvL 42/93 (BFH-Az.: VI R 176/90, früher III R 206/90) hat das BVerfG ausgeführt, daß das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen ist; dabei ist das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die nicht zu unterschreitende Grenze für das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum, welches unabhängig vom individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen in voller Höhe von der Einkommensteuer freizustellen ist.

    Dafür könnte auch sprechen, daß nur dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum für eine Neuregelung zusteht (vgl. Beschluß 2 BvL 42/93 unter C. III. am Ende).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1220/93

    Kinderexistenzminimum II

    Auszug aus BFH, 29.01.1999 - VI R 176/90
    Das BMF wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufgefordert, um zu den Fragen Stellung zu nehmen, welche verfahrens- und materiell-rechtlichen Folgerungen aus den Beschlüssen des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852 und 1853/97 zu ziehen sind.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluß vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, dem der Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Juli 1993 III R 206/90 (BFHE 171, 534, BStBl II 1993, 755) --Kinderfreibetrag im Veranlagungszeitraum 1987 für Eltern mit einem Kind-- zugrunde lag, den BFH aufgefordert zu prüfen, ob im vorliegenden Verfahren und in allen bei ihm anhängigen Parallelverfahren eine Herabsetzung der Einkommensteuerschuld nach den in den Beschlüssen des BVerfG vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852 und 1853/97) vorgegebenen Kriterien möglich ist, um dem Kläger sein verfassungsrechtlich gebotenes Kinderexistenzminimum zu gewähren und damit eine gesetzliche Neuregelung mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume für "wenige Fälle" zu erübrigen.

    Im Beschluß 2 BvR 1220/93 (BFH-Az.: VI B 131/92) hat das BVerfG § 54 Abs. 1 EStG i.d.F. des Art. 1 des Steueränderungsgesetzes 1991 (BGBl 1, 1322, BStBl I, 665) in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum 1985 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, als Eltern mit einem Kind nur einen Kinderfreibetrag von zusammen 2 432 DM beanspruchen konnten.

  • BFH, 16.07.1993 - III R 206/90

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind ab

    Auszug aus BFH, 29.01.1999 - VI R 176/90
    Beschluß vom 29. Januar 1999 - VI R 176/90 - (früher: III R 206/90).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluß vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, dem der Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Juli 1993 III R 206/90 (BFHE 171, 534, BStBl II 1993, 755) --Kinderfreibetrag im Veranlagungszeitraum 1987 für Eltern mit einem Kind-- zugrunde lag, den BFH aufgefordert zu prüfen, ob im vorliegenden Verfahren und in allen bei ihm anhängigen Parallelverfahren eine Herabsetzung der Einkommensteuerschuld nach den in den Beschlüssen des BVerfG vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852 und 1853/97) vorgegebenen Kriterien möglich ist, um dem Kläger sein verfassungsrechtlich gebotenes Kinderexistenzminimum zu gewähren und damit eine gesetzliche Neuregelung mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume für "wenige Fälle" zu erübrigen.

    Im Beschluß 2 BvL 42/93 (BFH-Az.: VI R 176/90, früher III R 206/90) hat das BVerfG ausgeführt, daß das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen ist; dabei ist das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die nicht zu unterschreitende Grenze für das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum, welches unabhängig vom individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen in voller Höhe von der Einkommensteuer freizustellen ist.

  • BFH, 22.07.1997 - VI R 147/90

    Der Kinderlastenausgleich für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1988 ist

    Auszug aus BFH, 29.01.1999 - VI R 176/90
    Demgemäß hat das BVerfG im Beschluß 2 BvR 1852, 1853/97 (BFH-Az.: VI R 14/99 und VI R 15/99, früher VI R 121/90 und VI R 147/90) § 32 Abs. 6 EStG in seiner Anwendung auf die Veranlagungszeiträume 1987 und 1988 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit er die Aufwendungen für den Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt.
  • BFH, 22.07.1997 - VI R 121/90

    Der Kinderlastenausgleich für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1987 ist

    Auszug aus BFH, 29.01.1999 - VI R 176/90
    Demgemäß hat das BVerfG im Beschluß 2 BvR 1852, 1853/97 (BFH-Az.: VI R 14/99 und VI R 15/99, früher VI R 121/90 und VI R 147/90) § 32 Abs. 6 EStG in seiner Anwendung auf die Veranlagungszeiträume 1987 und 1988 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit er die Aufwendungen für den Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt.
  • BFH, 29.01.1999 - VI R 15/99

    Kinderfreibeträge; Verfassungswidrigkeit; Aufforderung zum Beitritt des BMF

    Auszug aus BFH, 29.01.1999 - VI R 176/90
    Demgemäß hat das BVerfG im Beschluß 2 BvR 1852, 1853/97 (BFH-Az.: VI R 14/99 und VI R 15/99, früher VI R 121/90 und VI R 147/90) § 32 Abs. 6 EStG in seiner Anwendung auf die Veranlagungszeiträume 1987 und 1988 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit er die Aufwendungen für den Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt.
  • BFH, 29.01.1999 - VI R 14/99

    Kinderfreibeträge; Verfassungswidrigkeit; Aufforderung zum Beitritt des BMF

    Auszug aus BFH, 29.01.1999 - VI R 176/90
    Demgemäß hat das BVerfG im Beschluß 2 BvR 1852, 1853/97 (BFH-Az.: VI R 14/99 und VI R 15/99, früher VI R 121/90 und VI R 147/90) § 32 Abs. 6 EStG in seiner Anwendung auf die Veranlagungszeiträume 1987 und 1988 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit er die Aufwendungen für den Kinderunterhalt für zwei Kinder regelt.
  • BFH, 18.08.2005 - VI R 123/94

    Kostentragung nach Hauptsacheerledigung bei Hinnahme eines verfassungswidrigen

    Im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 29. Januar 1999 VI R 176/90 (BFHE 188, 48, BStBl II 1999, 233) hat der Gesetzgeber durch § 53 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) für sämtliche noch nicht formell bestandskräftigen oder hinsichtlich der Kinderfreibeträge für vorläufig erklärten Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1983 bis 1995 die Folgerungen aus dem Beschluss des BVerfG gezogen und insoweit einen verfassungsgemäßen Rechtszustand herbeigeführt.
  • BFH, 22.02.2001 - VI R 115/96

    Kinderbetreuung; Neuregelung für die Vergangenheit; Besucherfreibetrag

    Entsprechend den Vorgaben des BVerfG ist der Gesetzgeber insoweit nicht verpflichtet, der Verfassung gemäße Neuregelungen auch für die Vergangenheit zu treffen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, BFHE 188, 48, BStBl II 1999, 233).
  • FG Baden-Württemberg, 24.11.1999 - 2 K 265/96

    Verfassungsmäßigkeit des Familienleistungsausleichs in 1996

    Sowohl in dem Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1999 (BT-Drucksache 13/9561) als auch in der Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen vom 29. März 1999 (IV C 4 - S 2282 a - 24/99, Betriebsberater 1999, 831, dort Anlage 1) zu dem beim BFH unter dem Az VI R 176/90 anhängigen Verfahren wurden bei den Ansätzen für einmalige Leistungen jeweils die ungekürzten Beträge zugrunde gelegt.

    Es spricht vielmehr alles dafür, daß sich der Gesetzgeber im Falle einer verfassungsgerichtlich erzwungenen Nachbesserung auf das zur Herstellung einer verfassungsgemäßen Rechtslage Notwendigste beschränken und lediglich den Kinderfreibetrag angemessen erhöhen würde; die bereits erwähnte Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen im Revisionsverfahren VI R 176/90 vom 29. März 1999 (a.a.O.) bestätigt diese Einschätzung.

  • BFH, 16.02.2005 - VI R 37/01

    Vorläufigkeitsvermerk; Rechtsschutzbedürfnis

    Zwar resultierten aus den Beschlüssen des BVerfG in BVerfGE 1999, 246, 273, BStBl II 1999, 174, 194 Zweifel, ob den Unvereinbarkeitserklärungen auch hinsichtlich der wegen eines Vorläufigkeitsvermerks materiell nicht bestandskräftigen Bescheide Wirkung für die Vergangenheit beizumessen sei (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, BFHE 188, 48, BStBl II 1999, 233).
  • BFH, 15.07.1999 - III R 51/98

    Kinderbetreuungskosten bei mehreren Kindern

    Eine derartig eindeutige und dezidierte Anwendungsregelung bindet auch die fachgerichtliche Rechtsprechung (vgl. zur Übergangsregelung auch die Beschlüsse des BFH vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, BStBl II 1999, 233; ferner vom 18. Juni 1997 II B 33/97, BFHE 182, 379, BStBl II 1997, 515, unter II. 2. der Gründe, betreffend Vermögensteuer; vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 474, unter II. 2. a der Gründe, zum Grundfreibetrag; ferner Dürr, Inf 1999, 161, 163; Schwenke, DStR 1999, 404 f.; Horlemann, DStR 1999, 397, 401; Arndt/Schumacher, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 745, 749; Drüen, Finanz-Rundschau 1999, 289, 290; Heuermann, Betriebs-Berater 1999, 660, 664; Bilsdorfer, SteuerStud 1999, 125, 127; Paus, Inf 1999, 257; anderer Ansicht allerdings Glanegger, DStR 1999, 227).
  • BFH, 16.12.1998 - X R 68/98

    Kinderbetreuungsaufwand; VZ vor Inkrafttreten des JStG 1997

    Danach ist der mit der Verfassung nicht in Einklang stehende Rechtszustand bis zu den angeführten Zeitpunkten hinzunehmen; dies gilt --entgegen einer z.T. vertretenen Auffassung (Glanegger, DStR 1999, 227)-- auch für nicht bestandskräftige Einkommensteuerbescheide bis einschließlich 1999 (BFH-Beschluß vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, DStR 1999, 276; Kanzler, FR 1999, 158).
  • BFH, 02.12.1998 - X R 9/96

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Kinderbetreuungsaufwand; VZ vor

    Danach ist der mit der Verfassung nicht in Einklang stehende Rechtszustand bis zu den angeführten Zeitpunkten hinzunehmen; dies gilt --entgegen einer z.T. vertretenen Auffassung (Glanegger, DStR 1999, 227)-- auch für nicht bestandskräftige Einkommensteuerbescheide bis einschließlich 1999 (BFH-Beschluß vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, DStR 1999, 276; Kanzler, FR 1999, 158).
  • BFH, 02.12.1998 - X R 48/97

    Kinderbetreuungsaufwand bis einschließlich 1999

    Danach ist der mit der Verfassung nicht in Einklang stehende Rechtszustand bis zu den angeführten Zeitpunkten hinzunehmen; dies gilt --entgegen einer z.T. vertretenen Auffassung (Glanegger, DStR 1999, 227)-- auch für nicht bestandskräftige Einkommensteuerbescheide bis einschließlich 1999 (BFH-Beschluß vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, DStR 1999, 276; Kanzler, FR 1999, 158).
  • BFH, 18.08.2005 - VI R 168/90

    Erledigung der Hauptsache - Kostenentscheidung

    Im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 29. Januar 1999 VI R 176/90 (BStBl II 1999, 233) hat der Gesetzgeber durch § 53 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Familienförderung für sämtliche noch nicht formell bestandskräftigen oder hinsichtlich der Kinderfreibeträge für vorläufig erklärten Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1983 bis 1995 die Folgerungen aus dem Beschluss des BVerfG gezogen und insoweit einen verfassungsgemäßen Rechtszustand herbeigeführt.
  • BFH, 31.01.2005 - III B 72/03

    Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des

    Für ihre Auffassung führen sie ferner den BFH-Beschluss vom 29. Januar 1999 VI R 176/90 (BFHE 188, 48, BStBl II 1999, 233) sowie den Aufsatz von Paul Kirchhof in Zeitschrift für Rechtspolitik, 2003, 73 ff. an.
  • BFH, 23.09.1999 - VI R 114/99

    Kinderlastenausgleich 1983 und 1984

  • BFH, 04.05.2001 - III B 147/00

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderleistungsausgleichs im VA 1992; Splittingverfahren

  • BFH, 04.05.1999 - VI B 9/98

    Kinderfreibetrag 1992; Stpfl. mit geringem Grenzsteuersatz

  • BFH, 28.04.1999 - VI B 12/98

    Kinderfreibetrag 1993; Stpfl. mit geringem Grenzsteuersatz

  • BFH, 22.10.2003 - III B 12/03

    Grundsätzliche Bedeutung - Kinderbetreuungskosten und Haushaltsfreibetrag

  • BFH, 18.06.1999 - VI B 111/97

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages 1990; niedriger Grenzsteuersatz

  • FG Hessen, 25.01.2001 - 11 K 1547/99

    Erledigung der Hauptsache; Vorläufigkeit; Rechtsschutzbedürfnis;

  • BFH, 10.06.1999 - VI B 74/94

    Kinderfreibetrag 1990; Stpfl. mit geringem Grenzsteuersatz

  • BFH, 29.03.1999 - VI B 249/98

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge im 1989

  • BFH, 23.09.1999 - VI B 24/98

    Kinderfreibeträge, Verfassungsmäßigkeit im Jahr 1992

  • BFH, 23.07.1999 - VI B 30/99

    Haushaltsfreibetrag und getrennte Veranlagung

  • BFH, 28.04.1999 - VI B 4/98

    Kinderfreibetrag - Höhe des Kinderfreibetrages - Befreiung von der

  • BFH, 20.10.1999 - VI B 184/96

    Kinderfreibetrag 1989; Stpfl. mit niedrigem Grenzsteuersatz

  • BFH, 11.10.1999 - VI B 276/98

    Verfassungsmäßigkeit von zwei Kinderfreibeträgen für 1990

  • BFH, 16.09.1999 - VI B 52/99

    Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge, Streitjahr 1994

  • BFH, 23.08.1999 - VI B 66/99

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages für 1989

  • FG Köln, 29.09.2000 - 15 K 337/92

    Anspruch auf Einkommensteuerherabsetzung; Verfassungswidrigkeit einer Bemessung

  • FG Hessen, 15.01.2001 - 11 K 4503/00

    Vorläufigkeit; Rechtsschutzbedürfnis; Unzulässigkeit; Kostenentscheidung;

  • FG Hamburg, 27.07.2001 - II 328/00

    Zur steuerrechtlichen Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands für

  • FG Hessen, 28.09.1999 - 11 K 59/94

    Zulässigkeit einer rückwirkenden Erhöhung der Kinderfreibeträge

  • FG Baden-Württemberg, 24.06.1999 - 2 V 16/99

    Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des

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